SATZUNG DES TSV ESLARN E.V.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Eslarn e.V.“ und hat seinen Sitz in Eslarn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Vohenstrauß eingetragen. DieVereinsfarben sind gelb/blau.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen; daneben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen. Der Verein unterhält die Abteilungen Fußball und Turnen (einschließlich Gymnastik).
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vereinsvermögen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 erwähnten Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Der Verein darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremden Zuwendungen erhalten. Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Evtl. Überschüsse dürfen nur zur Förderung des Vereinssports verwendet werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Eslarn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.(b) trifft der Aussschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Ausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und genauen Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
g) Vom Aussschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und als solches deren Satzungen unterworfen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember)
II MITGLIEDSCHAFT
§ 6
Mitglieder
Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins ernannt werden, die in Ausübung ihres Amtes besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Die Zahl der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden ist beschränkt und abhängig von der Gesamtmitgliederzahl. Pro angefangene 100 Mitglieder dürfen zwei Ehrenmitglieder ernannt werden. Pro angefangene 500 Mitglieder darf ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Aufnahme
Als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt immer rückwirkend zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres, in Bezugnahme auf § 5 und ist für mindestens 1 Jahr. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung einer evtl. Aufnahmegebühr und mindestens eines Jahresbeitrages in Kraft. Mit Erhalt des Mitgliedsausweises unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder können auch in anderen Sportvereinen Mitglied sein, aktiv jedoch nur dann, wenn der TSV Eslarn diese Sportart nicht betreibt. Ausnahmen kann die Vorstandschaft gestatten. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
1. Jedem Mitglied muß in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Vereins oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Ausschussses und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Betreuer und Trainer in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.
2. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstigen Leistungen sowie einer evtl. Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Bei der Festlegung ist eine absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei einer Mitgliedschaft von mehr als drei Familienmitgliedern sind nur die drei ältesten Mitglieder beitragspflichtig. Kinder zählen als Familienmitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht überschritten haben.
§ 10
Austritt, Ausschluß und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, in Bezugnahme auf § 5, erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder mündlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft, spätestens zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Vorstandschaft oder die entsprechenden Abteilungsleiter unaufgefordert in einwandfreiem Zustand herauszugeben. Evtl. entstandene Schäden oder fehlende Gegenstände sind hundertprozentig zu Ersetzen.
3. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch den Ausschuß.
a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
c) bei vereinsschädigendem Verhalten
d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlichen Einspruch bei der Vorstandschaft einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft
3. der Ausschuß
Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und den Ordnungsvorschriften.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 28. Februar nach Ende des Geschäftsjahres, in Bezugnahme auf § 5, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie nimmt die Berichte der Vorstandschaft und er Kassenprüfer entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt über vorliegende Anträge.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch:
a) Anschlag und Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett im Sportheim des TSV Eslarn
b) Durch Plakatanschlag an mind. 5 öffentlich zugänglichen Plätzen in Eslarn.
c) Die Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen kann, muß aber nicht erfolgen.
Die Einberufung muß mind. 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
4. Anträge
Anträge sind mindestens 8 Tage vorher bei der Vorstandschaft zu beantragen. Anträge die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur dann behandelt, wenn die Vorstandschaft der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
1. Bericht des ersten oder zweiten Vorsitzenden
2. Bericht des Hauptkassiers
3. Bericht des Schriftführers
4. Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer
5. In den Wahljahren:
a) Entlastung der Vorstandschaft
b) Wahl eines Wahlleiters
c) Wahl des Ausschusses
d) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer
6. Anträge
7. Verschiedenes
§ 14
Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält am ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Wahl der Beisitzer sieben, bei der Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer zwei und bei den sonstigen Wahlvorgängen nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe bei den Wahlen des Ausschusses und der Rechnungs- und Kassenprüfer erfolgt schriftlich und geheim. Die übrigen Wahlen finden offen per Handzeichen statt, wenn nicht eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine schritliche Abstimmung beschließt.
Gewählt wird: a) der Vereinsausschuß
b) mindestens zwei Rechnungs- und Kassenprüfer
2. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist der Ausschuß berechtigt und verpflichtet einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 15
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Hauptkassier
d) dem Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, vertreten.
3. Der Vorstandschaft obliegt die wirtschaftliche Leitung des Vereins. Die Vorstandschaft kann einzelne Aufgabenbereiche dem Ausschuß übertragen. Die Vorstandschaft ist für die Ausführung der vom Ausschuß gefällten Beschlüsse verantwortlich.
4. Die Vorstandschaft muss aus vier verschiedenen Personen bestehen.
5. Die Vorstandschaft hat in Einzelfällen eine Entscheidungsfreiheit bis zu einem Betrag von
EUR 1000,00.
§ 16
Ausschuß
1. Der Ausschuß besteht aus:
a) der Vorstandschaft
b) dem stellvtr. Hauptkassier
c) dem stellvtr. Schriftführer
d) bis zu sieben Beisitzern
e) den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern (falls Stellvertreterposten besetzt sind)
2. Der Ausschuß wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und entscheidet über die anfallenden Belange des Vereins.
3. Der Ausschuß hat in Einzelfällen eine Entscheidungsfreiheit bis zu einem Betrag von EUR 20.000,00. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Ausschuß bestimmt die Trainer, Spartenleiter und Betreuer der einzelnen Abteilungen. Der Ausschuß ist berechtigt einen Vereinsdiener, Fahnenträger und Platzkassiere zu bestimmen, falls während der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung diese Posten nicht besetzt werden können.
5. Ausschusssitzungen sind mindestens alle vier Wochen einzuberufen. Die Leitung obliegt dem ersten oder zweiten Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder dies beschließt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Hat ein Ausschussmitglied zweimal hintereinander an einer Sitzung gefehlt, besteht bei der darauffolgenden Sitzung kein Stimmrecht. Bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen kann ein Ausschussmitglied aus dem Ausschuß ausgeschlossen werden. Bzgl. eines Ersatzes ist nach § 14 zu verfahren.
7. Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
8. Die Tätigkeit des Ausschusses ist ehrenamtlich.
§ 17
Rechnungs- und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt im Wahljahr zwei fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig sind. Sie müssen volljährig sein und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Ihnen obliegt die laufende Prüfung der Kassen und der Buchführung des Vereins. Beanstandungen haben sie der Vorstandschaft zu berichten. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Ausschuß genehmigten Ausgaben. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Gegen Verstöße können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
§ 18
Haftungsausschluß
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 19
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitgliedern die Aufösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muß eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.
§ 20
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
§ 21
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt ab dem Tage in Kraft, wo sie durch das Amtsgericht Vohenstrauß – Vereinsregister- genehmigt wird.
Eslarn, Stand: 13.März 2016